Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung

 

Gefährdungen zu beurteilen, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbunden sind, und daraus Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten ist eine Kernforderung des Arbeitsschutzgesetzes an den Arbeitgeber. Sie gilt für Unternehmen aus dem Handwerk, der Industrie und dem Dienstleistungsbereich gleichermaßen. Auf das Arbeitsschutzgesetz gestützte Verordnungen wie z. B. Arbeitsstätten-, Betriebssicherheits- und Gefahrstoffverordnung sowie die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ DGUV Vorschrift 1 konkretisieren die Anforderungen an Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsschutzmaßnahmen. So soll gewährleistet werden, dass sich die betriebsspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen an der tatsächlichen Gefährdungslage im Betrieb orientieren.

Mit ihrem präventiven Ansatz bildet die Gefährdungsbeurteilung die Grundlage für einen wirksamen betrieblichen Arbeitsschutz zur Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich menschengerechter Gestaltung der Arbeit.

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein Hilfsmittel, um Ursachen für Störungen der Arbeit zu verringern. Sie hilft zu entscheiden, wo, in welchem Umfang und mit welcher Dringlichkeit Maßnahmen erforderlich sind. Regelmäßige Aktualisierungen der Gefährdungsbeurteilung unterstützen den kontinuierlichen Verbesserungsprozess im Betrieb. Informationen über die Beurteilungsergebnisse tragen zu Motivation sowie sicherheits- und gesundheitsgerechtem Verhalten der Mitarbeiter bei.

General Product Safety Regulation (GPSR)

Die General Product Safety Regulation (GPSR)

ist eine Rechtsakte der Europäischen Union zur Sicherstellung der Produktsicherheit für Verbraucher. Sie hat die Zielsetzung, einheitliche Sicherheitsanforderungen für nicht‑spezifisch geregelte Verbraucherprodukte zu schaffen, die Marktüberwachung zu stärken und Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette — insbesondere für Hersteller, Importeure, Händler und Online‑Plattformen — klarer zu regeln.

Wesentliche Inhalte (Kurzüberblick)

  • Anwendungsbereich: Verbraucherprodukte, für die keine speziellen sektorspezifischen Sicherheitsvorschriften gelten.
  • Pflichten der Wirtschaftsbeteiligten: Produktgestaltung nach dem Stand der Technik, Durchführung von Risikobewertungen, Bereitstellung von Sicherheitsinformationen, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit (z. B. Identifizierung des Wirtschaftsakteurs).
  • Marktüberwachung und Meldesysteme: Stärkung nationaler Behörden und verbesserte Zusammenarbeit (inkl. Meldung gefährlicher Produkte, Austausch über Schnellwarnsysteme wie RAPEX).
  • Online‑Plattformen und digitale Vertriebskanäle: Erweiterte Sorgfaltspflichten und Mitwirkungspflichten zur Verhinderung des Inverkehrbringens unsicherer Produkte.
  • Maßnahmen bei Gefährdung: Anforderungen an Rückrufe, Verkaufsstopp, Informationspflichten gegenüber Verbrauchern und Behörden.
  • Sanktionen: Vorgaben für angemessene nationale Sanktionen bei Verstößen.

Rechtsstellung / Vorgänger Die GPSR ist eine EU‑Verordnung (d. h. unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbar) und ersetzt bzw. modernisiert die bisherige General Product Safety Directive 2001/95/EC (GPSD), die als Richtlinie nationale Umsetzungsakte erforderte.

Normnummer und Inkrafttreten

  • Vorgängernorm: Richtlinie 2001/95/EG (General Product Safety Directive).

Gesetze

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):

Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten.

Abreitsstättenverordnung (ArbStättV):

Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG):

Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV):

Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen.