Elektrofachkraft

Elektrofachkraft (DGUV Vorschrift 3 oder DIN VDE 0105-100)

 

Eine Elektrofachkraft (EFK) ist eine Person, die aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet herangezogen werden, die mit einer Prüfung in Theorie und Praxis dokumentiert wurde.
Eine Elektrofachkraft (EFK) muss immer in der Lage sein, das Risiko, welches von einer elektrotechnischen Anlage ausgeht, zu beurteilen, um die vorgesehenen Arbeiten sicher auszuführen. Aufgrund der Komplexität elektrischer Anlagen und Tätigkeiten, erfolgt die Bestellung als Elektrofachkraft (EFK) im Allgemeinen nicht direkt nach Beendigung der Ausbildung, sondern vielmehr nach einer von der Tätigkeit abhängigen praktischen Einarbeitung durch erfahrenes elektrotechnisches Personal.

Elektrotechnische Arbeiten dürfen nur durch Elektrofachkräfte oder unter deren Leitung und Aufsicht ausgeführt werden.

Die fachlichen Anforderungen der Elektrofachkraft erfordern:

  • Fachliche Ausbildung (Elektrotechnik)
  • Kenntnisse und Erfahrungen im jeweiligen Tätigkeitsfeld
  • Kenntnisse der einschlägigen Normen
  • Beurteilung der ihr übertragenen Arbeiten
  • Erkennen von Gefahren

Die fachliche Qualifikation einer Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den Abschluss einer Berufsausbildung – dem Ablegen der Gesellen-, Meister- oder Facharbeiterprüfung – im elektrotechnischen Tätigkeitsfeld dokumentiert. Dabei ist die fachliche Qualifikation nur auf dem betreffenden Arbeitsgebiet gewährleistet. Beispielsweise kann ein Elektromaschinenbauer für sein Arbeitsgebiet durchaus eine genügende Qualifikation als Elektrofachkraft besitzen, das heißt allerdings nicht, dass er auch die fachlichen Qualifikationsanforderungen für Arbeiten im Bereich von Niederspannungsschaltanlagen erfüllt. Des Weiteren sind ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen und Kenntnisse über das aktuelle Normenwerk erforderlich.

Elektrofachkraft (EFK) ist keine Berufsbezeichnung, sondern eine Qualifikationsbeschreibung/-anforderung. Die Elektrofachkraft (EFK) wird vom Unternehmer oder von der vom Unternehmer beauftragten verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) bestellt.

Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten

Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (DGUV Grundsatz 303-001 /ehemals BGG 944)

 

Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) ist eine Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung in Theorie und Praxis, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der bei diesen Tätigkeiten zu beachtenden Bestimmungen die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Festgelegte Tätigkeiten sind gleichartige, sich wiederholende elektrotechnische Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung festgelegt sind.

Die Definition des Grundsatzpapiers DGUV Grundsatz 303-001 (ehemals BGG 944) der Berufsgenossenschaft ergibt:

  • eine EFKffT muss eine Ausbildung gemacht haben,
  • sie muss die einzuhaltenden Vorschriften, Normen und Richtlinien kennen
  • und über Kenntnisse und Erfahrungen verfügen

Voraussetzung für die Ausbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) ist eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige berufliche Tätigkeit. Diese Ausbildung bzw. Tätigkeit muss für die festgelegten Tätigkeiten durch eine zusätzliche Ausbildung im elektrotechnischen Bereich ergänzbar sein.

Die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) ist nicht mit einer Elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) gleichzusetzen, da die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) für ihre jeweilige Tätigkeit, die volle fachliche Verantwortung trägt. Die festgelegten Tätigkeiten beschränken gemäß der Durchführanweisung der DGUV Vorschrift 3 und 4 auf ein Arbeiten im freigeschalteten Zustand im Bereich der Niederspannung.

Elektrotechnisch unterwiesene Personen

Elektrotechnisch unterwiesene Personen (DGUV Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100)

Eine Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) ist, wer durch eine Elektrofachkraft (EFK) über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt, sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurde. In einigen Bereichen hat es sich bewährt, Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) zur Unterstützung der Elektrofachkraft einzusetzen. Falls erforderlich müssen sie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Nach DGUV Vorschrift 3 arbeitet eine EuP immer unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft, die die Fachverantwortung für sie trägt. Die EuP muss jederzeit die Möglichkeit haben, bei Unklarheiten Rückfragen an die Elektrofachkraft richten zu können.

Die Rahmenbedingungen der elektrotechnisch unterwiesenen Person erfordern:

  • Unterweisung durch eine Elektrofachkraft
  • Unterweisung der ihr übertragenen Aufgaben
  • Unterweisung über mögliche Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten
  • Unterweisung über notwendige Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen
  • Anlernen

Elektrotechnischer Laie

Elektrotechnischer Laie

 

Als elektrotechnischer Laie wird eine Person bezeichnet, die weder Elektrofachkraft (EFK) noch Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) oder Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKfft) ist, noch über sonst eine elektrotechnische Qualifikation verfügt. Ohne eine elektrotechnische Organisation ist grundsätzlich immer davon auszugehen, dass es sich bei allen Beschäftigen zunächst um elektrotechnische Laien handelt. Elektrotechnische Laien dürfen keinerle Arbeiten im Bereich der Elektrotechnik durchführen.